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eMail-Archi­vie­rung ist seit Januar 2017 Pflicht

GoBD des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums und eMail-Archivierung

eMail-Archi­vie­rung betrifft jedes Unter­neh­men, denn eMails wer­den in jedem Unter­neh­men genutzt. Wer seine eMails vor Ablauf der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­nich­tet oder diese erst gar nicht archi­viert, begeht eine Straf­tat und ris­kiert ein Bußgeld.

Gab es bis zum 31.12.2016 noch Schon- und Über­gangs­fris­ten, gel­ten seit dem 1. Januar 2017 die vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium ver­öf­fent­lich­ten „Grund­sätze zur ord­nungs­ge­mä­ßen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff“ (GoBD) ohne Wenn und Aber.

Blo­ßes Abspei­chern oder Aus­dru­cken reicht nicht!

Seit Januar 2017 müs­sen alle ein­ge­hen­den elek­tro­ni­sche Han­dels- oder Geschäfts­briefe und Buchungs­be­lege in dem For­mat unver­än­der­bar auf­be­wahrt wer­den, in dem sie emp­fan­gen wur­den. Sie müs­sen auf­find­bar, ver­füg­bar, mani­pu­la­ti­ons­si­cher und maschi­nell aus­wert­bar sein. Die auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen müs­sen zum orga­ni­sa­to­risch frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt archi­viert und geord­net auf­be­wahrt wer­den, zusätz­lich ist ihr Ein­gang, ihre Archi­vie­rung und die wei­tere Ver­ar­bei­tung zu pro­to­kol­lie­ren. Es dür­fen keine Infor­ma­tio­nen ver­fälscht, unter­drückt oder gelöscht werden.

Die bloße Ablage von Daten in einem Datei­sys­tem erfüllt die Anfor­de­run­gen der GoBD des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums nicht, wenn nicht zusätz­li­che Maß­nah­men getrof­fen wer­den, die die Unver­än­der­bar­keit gewähr­leis­ten. Sämt­li­che Doku­mente müs­sen im Falle einer Betriebs­prü­fung durch das Finanz­amt lücken­los ein­zu­se­hen und zu durch­su­chen sein. Es gel­ten die gesetz­li­chen Aufbewahrungsfristen.

Pri­vate Mails und Datenschutz

Mit­ar­bei­ter haben in der Ver­gan­gen­heit geschäft­li­che Mail­ac­counts auch oft pri­vat genutzt. Dem gegen­über steht jetzt die Ver­pflich­tung, eMails zum orga­ni­sa­to­risch frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt, also etwa beim Ein­gang auf dem Ser­ver, unver­än­der­bar zu archivieren.
Da ein Aus­sor­tie­ren von pri­va­ten eMails vor dem Ein­tref­fen auf dem Fir­men­ser­ver pra­xis­fern ist, kann das ver­se­hent­li­che Archi­vie­ren von pri­va­ten Mails daten­schutz­recht­li­che Pro­bleme auf­wer­fen. In jedem Fall müs­sen alle Mit­ar­bei­ter über die Imple­men­tie­rung einer eMail-Archi­vie­rung vorab infor­miert wer­den. Es emp­fiehlt sich außer­dem, die pri­vate Nut­zung von Mails am Arbeits­platz schrift­lich und gänz­lich zu unter­sa­gen und ggf. einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt zu konsultieren.

Pro­fes­sio­nelle eMail-Archivierung

Rechts­kon­forme eMail-Archi­vie­rung ist ohne eine pro­fes­sio­nelle Archi­vie­rungs­lö­sung nicht zu erreichen.

Mit der manu­el­len Spei­che­rung einer eMail als PDF-Datei ist das Ganze nicht erle­digt. Die Infor­ma­tio­nen des Hea­ders, z. B. Infor­ma­tio­nen zum Absen­der, gehen dabei ver­lo­ren und es ist nicht mehr nach­voll­zieh­bar, wie der tat­säch­li­che Zugang der E‑Mail erfolgt ist. Zudem erfolgt damit keine Dokumentation.
Nach den Anfor­de­run­gen der GoBD reicht es eben­falls nicht, die Mail nur aus­zu­dru­cken und in Papier­form abzulegen.

Nur eine pro­fes­sio­nelle eMail-Archi­vie­rung kann allen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Ver­mei­den Sie nicht nur Stra­fen und Buß­gel­der der Steu­er­be­hörde, son­dern auch Rechts­nach­teile wie z.B. steu­er­li­chen Schät­zun­gen, Beweis­ver­luste, Gut­ach­ten oder Pro­zesse im nor­ma­len Geschäftsbetrieb.

Gerne bie­ten wir Ihnen die für Ihre Unter­neh­mens­größe und Ihre IT-Infra­struk­tur pas­sende effi­zi­ente eMail-Archi­vie­rungs­lö­sung an.

Han­deln Sie jetzt, denn die Schon­fris­ten für die Ein­hal­tung der GoBD des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums sind bereits seit Januar 2017 abgelaufen!

Rufen Sie uns an +49 (0)2232 923230 oder hin­ter­las­sen Sie uns Ihre Tele­fon­num­mer, wir rufen Sie zurück!

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